Haftungsvermeidung

 

Bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen ist darauf zu achten, dass die Unternehmensinhaber nicht persönlich haften.

 

Häufig nicht vermeidbar ist die Haftung gegenüber der eigenen Hausbank, weil oftmals Bürgschaften vergeben worden sind. Diese Bürgschaften werden auch vererbt!

 

Eine Haftungsvermeidung kann jedoch durch den Wechsel aus der persönlich haftenden Gesellschafterstellung in eine beschränkt haftende Gesellschafterstellung erfolgen. Zwischen einem Besitz- und einem Betriebsunternehmen kann eine Haftungsvermeidung durch einen Pachtvertrag herbeigeführt werden.

 

Schließlich ist auch bei der Übernahme von Vermögensverwaltungspflichten darauf zu achten, dass lediglich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Maßnahmen gehaftet wird.

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© Anwaltskanzlei Arneth Voßhenrich