Neue Erbschaftsteuer droht für 2026 – Steuer bedroht die Unternehmensübergaben

 

Für das Jahr 2026 wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit der Begünstigungsregelungen für Betriebsübergaben erwartet (AZ I BvR 804/22). In der Sache geht es darum, ob es zulässig ist, die Übertragung von Betriebsvermögen zu begünstigen, während die Übertragung anderer Vermögenswerte (Privatvermögen) annähernd nur durch die persönlichen Freibeträge begünstigt wird.

 

Bekannt ist, dass das Bundesland Bayern ohnehin ein anderes Erbschaftsteuersystem fordert, insbesondere über die Zuständigkeit der Bundesländer höhere Freibeträge fordert und in 2023 ein abstraktes Normenkontrollverfahren angestrengt hat.

 

Die SPD hat soeben einen eigenen Vorschlag für die Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt. Danach sollen Betriebsübergaben sehr viel stärker besteuert werden, weil nur noch ein pauschaler Freibetrag vorgesehen wird, das Verschonungssystem im Übrigen aber gestrichen wird.

 

Sollte ein solcher Plan auch nur annähernd umgesetzt werden, werden Betriebsübergaben und entsprechende Vererbungen  sehr viel teurer. Bei Umsetzung der SPD-Pläne muss man damit rechnen, dass selbst die Existenz vieler mittelständischer Unternehmen gefährdet wird, wenn nicht liquide Vermögenswerte der Erbschaftsteuer vollständig unterfallen und es nur noch eine Stundung der Erbschaftsteuer gibt. Über mehrere Generationen würden so erhebliche Steuerschulden angehäuft werden.

 

Die Unternehmerfamilie muss sich jetzt auf Unternehmensübergaben vorbereiten:

 

  • günstige Übertragungsstrukturen schaffen

 

  • im Hinblick auf betrieblichen Grundbesitz eine Betriebsaufspaltung oder eine Grundstücksüberlassung im Konzern erstellen

 

  • hohe Finanzmittel umschichten

 

  • die Struktur einer umgekehrten Betriebsaufspaltung überlegen

 

  • entsprechende Planungen für erbrechtliche Vorgänge anstellen

 

  • alle erbschaftsteuerlichen Freibeträge durch die Verwendung von Familiengesellschaften optimal nutzen

 

  • bei einseitiger Vermögenskonzentration, Vermögen (steuerfrei) auf den Ehepartner verlagern

 

  • Vorteile einer Familienstiftung prüfen.

 

 

 

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© Anwaltskanzlei Arneth Voßhenrich