Finanzmittel in einem Unternehmen/Gesellschaft können nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen darstellen.
Dies ist dann der Fall, soweit sie nach der Verrechnung mit Schulden und Rückstellungen 15 % des Unternehmenswertes übersteigen.
Bei einer Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) gehören auch Gesellschafterdarlehen als Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft zu Finanzmitteln.
Der Forderung des Gesellschafters steht eine entsprechende Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber.
Für schenkungsteuerliche Zwecke wird die Forderung des Gesellschafters (natürlich) zu 100 % berücksichtigt, während die Verbindlichkeit der Gesellschaft bei der Verrechnung nur in dem Umfang berücksichtigt wird, in dem der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. In vielen Fällen überträgt der Gesellschafter in vorweggenommener Erbfolge bereits höhere Beteiligungen an Abkömmlinge, während er für seine Altersvorsorge Forderungen aus Gesellschafterdarlehen gegen die Gesellschaft zurückhält.
Dies hat schenkungsteuerlich sodann zur Folge, dass seine Forderung vollständig berücksichtigt wird, während die Verbindlichkeit der Gesellschaft im Zuge der Verrechnung mit der Gesellschafterforderung nur zu einem geringen Umfang anteilig berücksichtigt werden kann und daher die Finanzmittel des Gesellschafters im steuerlichen Sonderbetriebsvermögen hoch sind. Dies führt zu einer relativ hohen Schenkungsteuerlast, gegebenenfalls sogar dazu, dass die Schenkung insgesamt nicht begünstigt ist.
Bei einer Mitunternehmerschaft besteht neben dem Vermögen der Gesellschaft selbst (Gesellschaftsvermögen bzw. Gesamthandsvermögen) das Vermögen des Gesellschafters, das der Gesellschaft dient (Sonderbetriebsvermögen). Schenkungsteuerlich werden bei Beteili-gungsstrukturen gegenüberstehende Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Prüfung, ob Finanzmittel/Verwaltungsvermögen vorliegen neutralisiert. Man nennt dies Verbundvermögensaufstellung.
Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens hatte der Steuerpflichtige versucht, diese Grundsätze der Verbundvermögensaufstellung auch auf das Verhältnis Gesellschaftsvermögen/Sonderbetriebsvermögen anzuwenden, mit dem Ziel, dass die Forderung des Gesellschafters und die korrespondierende Verbindlichkeit der Gesellschaft gar nicht erst berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht Münster hat dem jedoch eine Absage erteilt (AZ 3K 99/23 F vom 25.02.2025). Die Revision ist inzwischen bei dem Bundesfinanzhof unter dem AZ IIR 21/25 eingelegt.
Die Finanzverwaltung bleibt dabei, dass die Verbindlichkeit der Gesellschaft nur anteilig berücksichtigt werden kann (HE 13 b. 23 Finanzmitteltest bei Personengesellschaften). Gesellschafter sollten vor dem Hintergrund von Schenkung eher Verrechnungskonten mit Eigenkapitalcharakter wählen und von Gesellschafterdarlehen Abstand nehmen.
Immer häufiger werden leitende Mitarbeiter in die Unternehmensnachfolge eingebunden, sollen also Gesellschaftsanteile übernehmen.
Hierbei stellt sich steuerlich die Frage, ob in dem unentgeltlichen oder verbilligten Erwerb des Geschäftsanteils Arbeitslohn liegt oder eine unent-geltliche Anteilsübertragung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, mit der Möglichkeit, Verschonungsabschläge nach den §§ 13 a, b ErbStG nutzen zu können, vorliegt.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit Urteil vom 20.11.2024 (AZ VIR 21/22), nachdem Finanzgerichte in ähnlichen Fällen schon Urteile gefällt hatten, positiv im Sinne der Unternehmensnachfolge entschieden.
In dem Fall wurden fünf Mitarbeiter mit einem Anteil von insgesamt 25,39 % an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt.
Nach dem Gesellschaftsvertrag stand den Mitarbeitern in Summe daher die sogenannte Sperrminorität zu, so dass der den verbleibenden Anteil übernehmende Sohn die Satzung nicht ohne Zustimmung mindestens eines Arbeitnehmer-Gesellschafters ändern konnte.
Der Übertragungsvertrag zwischen den Eltern und den Arbeitnehmern enthielt nur eine Rückfallklausel hinsichtlich der Versagung des erbschaft-steuerlichen Verschonungsabschlages, insbesondere aber keine Rückfallklausel für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den neuen Arbeitnehmer-Gesellschafter.
Der BFH hat entschieden, dass Motiv der Übertragung die Unternehmensnachfolge und nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei. Dies sei auch einem Gesellschafterbeschluss zu entnehmen, der dieses Motiv beschreibt, außerdem dem Umstand, dass ein Rückfall des Gesellschaftsanteils für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vorgesehen sei und das Verhältnis des Anteilswerts zum Bruttolohn eines leitenden Mitarbeiters nicht auf die Lohneigenschaft des Gesellschaftsanteils hindeute.
Das Urteil des BFH hat eine größere Planungssicherheit vermittelt. Bei entsprechenden Planungen könnte also der Sachverhalt des Urteilsfalles so nachgeahmt werden, dass die Planungen der Unternehmensnachfolge in einem Gesellschafterbeschluss vorab der Anteilsübertragung ausführlich beschrieben werden und auch im Anteilsübertragungsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen. Bei der Gestaltung von Rückfallklauseln, die im Zusammenhang mit der Beendigung oder Veränderung des Arbeitsverhältnisses zu der Gesellschaft des Arbeitnehmer-Gesellschafters stehen, ist jedoch Vorsicht geboten.
In solchen Fällen muss vorab stets auch überlegt werden, ob die Einholung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes erfolgsversprechend sein kann.
Urteile Finanzgericht Münster
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer können Verschonungsabschläge von 85 % bzw. 100 % auf das übertragene Vermögen erreicht werden, wenn es sich um begünstigtes Vermögen handelt. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass ein Einzelunternehmen, GmbH-Geschäftsanteile oder Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft übertragen werden.
Soweit Grundbesitz Gesellschaftsvermögen ist, setzt dies für den Grund-besitz weiter voraus, dass er nicht Dritten zur Nutzung überlassen wird.
In dem Fall des FG Münster ging es nicht um eine gewerblich tätige Gesellschaft, sondern um eine sogenannte gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, also eine GmbH & Co. KG, die nicht originär gewerblich tätig ist, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform steuerlich als gewerblich qualifiziert wird.
Diese GmbH & Co. KG hatte Grundbesitz erworben, der noch nicht vermietet wurde, weil die zu erstellenden Ferienhäuser noch im Zustand der Bebauung waren.
Im Rahmen der Schenkung von Kommanditanteilen an dieser GmbH & Co. KG auf die Abkömmlinge wurde die Gewährung des Verschonungsab-schlages begehrt.
Die Finanzverwaltung hatte dies verwehrt, während das Finanzgericht Münster den Verschonungsabschlag gewährte.
Das Finanzgericht erläuterte, dass es nur auf den Übertragungsstichtag ankommt, ob eine tatsächliche Vermietung an Dritte erfolgt. Nur dann liegt steuerlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen vor.
Da hier die Häuser im Zustand der Bebauung (mittelbar über die Zuwendung der Gesellschaftsanteile) übertragen wurden, konnte auch kein Gestaltungsmissbrauch angenommen werden, wie z. B. bei einer nur kurzfristigen Entmietung. Jedoch ist Vorsicht geboten, wenn bereits eine Vermietungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG oder GmbH besteht und nunmehr nur für Zwecke der Anteilsübertragung ein kurzfristiger Leerstand, ohne Vermietung an Dritte, erfolgen soll.
Ein steuerlich anzuerkennender Leerstand bei einem an sich vorhandenen Mietverhältnis dürfte grundsätzlich nur in Renovierungs- und Sanierungsfällen anzunehmen sein. In solchen Fällen ist dringend anzuraten, eine entsprechende Dokumentation aufzusetzen und auf jeden Fall im Übrigen auch Vorsorge für den Nachweis außersteuerlicher Gründe für einen Leerstand zu Treffen.
Die Urteile des FG Münster ergingen am 14.11.2024 (AZ 3K 906/23F und 3K 908/23F). Die Revision ist bei dem BFH unter den Aktenzeichen II R 37/24 und II R 38/24 anhängig.
Es wird erwartet, dass der BFH die Urteile des FG Münster bestätigt; Sicherheit gibt es jedoch keine.