Steuerneutrale Übertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften nach Bundesverfassungs-gericht möglich.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 28.11.2023 unter dem Aktenzeichen 2 BVl 8/13 (veröffentlicht am 12.01.2024) beschlossen, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) insoweit verfassungs-widrig ist, als es die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen von beteiligungs-identischen Personengesellschaften nicht zulässt.

 

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ermöglicht die Übertragungen von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters auf eine Personengesellschaft und umgekehrt, jeweils zum Buchwert, also unter Vermeidung der Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven. Ausdrücklich ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften nicht erfasst. Um dieses Ziel zu erreichen wurden bisher verschiedene Umwege benutzt.

 

Der Gesetzgeber muss nunmehr eine Neuregelung, die Sachverhalte mit Wirkung ab dem 01.01.2001 erfasst, erarbeiten.

 

Bis dahin bleibt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in Kraft mit der Maßgabe, dass auch unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasst sind, sodass die Buchwerte fortgeführt werden können.

 

Entscheidung Bundesfinanzhof zum 90 %-Einstiegs-test betreffend Finanzmittel/Verwaltungsvermögen

bei der Erbschaftsteuer

 

Der BFH hat im Hinblick auf Finanzmittel für den sogenannten 90 %-Einstiegstest mit Urteil vom 13.09.2023 entschieden, dass bei Handelsunternehmen die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind. Die schenkung- und erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebs-übergaben in Form der Verschonungsabschläge wird dann insgesamt nicht gewährt, soweit Verwaltungs-vermögen (bei Finanzmitteln ohne Abzug von Rück-stellungen und Schulden und ohne Abzug des Sockelbetrages in Höhe von 15 % des Unternehmens-wertes) zu mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens vorliegt.

 

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass bei Handelsunternehmen eine Berücksichtigung der Schulden im Zusammenhang mit Finanzmitteln doch erfolgt, so dass Schulden abzuziehen sind.

 

Das Finanzgericht Münster in der Vorinstanz hatte bei Handelsunternehmen den 90 %-Einstiegstest überhaupt nicht anwenden wollen.

 

Im Ergebnis ist die Entscheidung des BFH für alle Handelsunternehmen vorteilhaft und vermittelt für Unternehmensnachfolgeplanungen Gestaltungssicher-heit.

 

 

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