1. Schenkung Beteiligung an Minderjährige

 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 09. November 2022 (AZ 5 WF 77/22) entschieden, dass die Übertragung einer Kommanditbeteiligung an Minderjährige auch dann genehmigungsfähig sein kann, wenn die Übertragung nicht aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Minderjährigen als Kommanditisten im Handelsregister erfolgt und die Minderjährigen daher bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haften. Im Urteilsfall hatte die Schenkerin die Haftung persönlich übernommen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass in einem solchen Fall die Vor- und Nachteile für den Minderjährigen umfassend abgewogen werden können und die Genehmigungsfähigkeit nicht nur deswegen versagt werden kann, weil eine andere Vertragskonstruktion, nämlich die Übertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Minderjährigen im Handelsregister, ohne Risiko hätte durchgeführt werden können.

 

 

2. Widerruf einer Schenkung wegen groben 

     Undanks

 

Der BGH hat mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (AZ XZR 42/22) entschieden, dass der Widerruf wegen groben Undanks nicht begründet werden muss.

 

Damit ist aber nur gemeint, dass der Widerruf selbst die Begründung nicht enthalten muss. Natürlich hält der Widerruf einer Schenkung nur Stand, wenn tatsächlich auch grober Undank des Beschenkten vorliegt.

 

Inhaltlich wies der BGH lediglich darauf hin, dass der grobe Undank nur dann erfüllt ist, wenn Vorwürfe mit einer gewissen Schwere vorliegen und die Feststellung einer Gesamtwürdigung der Umstände bedarf.

 

 

3. Schenkungsteuerliche Begünstigung bei

     Schenkung mehrerer Gesellschaftsanteile

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.07.2022 (AZ II R 25/20) entschieden, dass bei einer Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten, die gleichzeitig übertragen werden, die Art der schenkungsteuerlichen Verschonung für jede einzelne wirtschaftliche Einheit gesondert gewählt werden darf.

 

Bei der unentgeltlichen Zuwendung von Betriebsvermögen gewährt das Erbschaftsteuergesetz entweder die Regelverschonung mit einem Verschonungsabschlag von 85 % oder die Vollverschonung mit einem Abschlag von 100 % auf das begünstigte Vermögen.

 

Die Vollverschonung kann für eine wirtschaftliche Einheit nur dann greifen, wenn das übertragene Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen (fremd genutzte Immobilien, Wertpapiere oder zu hohe Finanzmittel) besteht.

 

Allerdings, und das ist sehr wichtig, hat der BFH auch entschieden, dass keinerlei Begünstigung greift, wenn die Vollverschonung unwiderruflich beantragt wird und deren Voraussetzungen (nicht mehr als 20 % Verwaltungsvermögen) nicht greifen. In diesem Fall kann nur der persönliche Freibetrag genutzt werden.

 

Aus dem Gesetz ergibt sich diese Rechtsfolge nicht. Es wäre daher auch zu vertreten, dass ersatzweise stets die Regelverschonung greift. Dies sieht der BFH offenbar anders.

 

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Wahl der Vollverschonung eine große Angriffsfläche für die Finanzverwaltung bietet und für den Unternehmer sehr gefährlich ist. Insoweit kann eine Widerrufsklausel im Schenkungsvertrag helfen.

 

 

4. Umstrukturierung und

     Unternehmensnachfolge

 

Sehr häufig werden vor Unternehmensnachfolgen verschiedene Umstrukturierungen erforderlich.

 

Insbesondere geht es um die Einbringung von Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH) oder Einzelunternehmen z. B. in eine GmbH & Co. KG.

 

Solche für die Nachfolge erforderlichen Umstrukturierungen können an sich begünstigtes Vermögen (ungewollt) in nicht begünstigtes Vermögen umwandeln. Stichwort: junges Verwaltungsvermögen bzw. junge Finanzmittel.

 

Aus dem Gesetz sind diese Schlussfolgerungen nicht ersichtlich. Finanzgerichte sowie der BFH haben zu vereinzelten Umstrukturierungen Urteile gefällt. Die Finanzverwaltung hat stets fiskal die Meinung vertreten, dass alle Umstrukturierungen in diesem Sinne schädlich sind. Nunmehr hat sie jedoch einen allgemeinen Anwendungserlass veröffentlicht, aus dem Einzelheiten zu entnehmen sind, welche Umstrukturierungen im Vorgriff auf eine Schenkung in diesem Zeitraum von zwei Jahren steuerschädlich sein sollen (gleichlautende Erlasse vom 13.10.2022 -S 3812 b).

 

 

5. Teure Sozialversicherung:  

     Der Geschäftsführer

 

Das Bundessozialgericht hat wieder ein wichtiges Urteil gefällt (Urteil vom 01.10.2022, AZ B 12 KR 37/19 R). Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil darüber entscheiden müssen, ob ein Geschäftsführer in abhängiger Beschäftigung oder frei tätig geworden ist.

 

In diesem Zusammenhang reduziert er seine Qualifikation auf das einzig entscheidende Kriterium: den Gesellschaftsvertrag der betroffenen GmbH und die Regelung der Stimmrechtsverhältnisse.

 

Es ist entscheidend, ob ein geschäftsführender Gesellschafter (alle) Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann. Dies kann der Gesellschafter nur, wenn ihm eine umfassende Sperrminorität zusteht.

 

Dieses Urteil ist für alle geschäftsführenden Gesellschafter wichtig, die ein Stimmrecht von weniger als 50 % der vorhandenen Stimmen haben. Ihnen drohen erhebliche Nachforderungen, sogar rückwirkend für vier Jahre, soweit nicht ein (alter) Statusfeststellungsbescheid vorliegt.

 

 

Druckversion | Sitemap
© Anwaltskanzlei Arneth Voßhenrich