Das Corona-Virus und seine
Auswirkungen
- Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht am Montag beschlossen. Am Mittwoch, 25.03.2020, wird der Bundestag über das Gesetz beschließen.
Das Gesetz sieht für Verbraucher und Kleinunternehmen
Erleichterungen für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 08. März 2020 abgeschlossen worden sind, vor. Besondere Regeln bestehen mit diesem Inhalt zu Mietverträgen und
Verbraucherdarlehensverträgen.
Neben Verbrauchern sind Kleinunternehmen betreffend Mietverträge
in dieser Weise begünstigt. Kleinunternehmen sind solche mit weniger als 50 Arbeitnehmern und einem Umsatz bzw. Bilanzsumme von nicht mehr als € 10 Millionen.
- Für größere Unternehmen hat die Bundesregierung ein KfW-Programm aufgelegt mit
verhältnismäßig geringen Zinsen. Betreffend die vertraglichen Verpflichtungen sind diese Unternehmen gut beraten, mit ihren Vertragspartnern Vereinbarungen zu treffen, soweit finanzielle Einbußen
aufgrund der „Corona-Krise“ eingetreten sind oder befürchtet werden. Insbesondere Handelsunternehmen, die ihre Geschäfte nicht mehr betreiben dürfen, können gegebenenfalls den Mietzins für die
Schließungsmonate bis auf null mindern oder eine Vertragsanpassung verlangen.
- Für die Unternehmensnachfolge bedeutet die „Corona-Krise“ meines Erachtens
folgendes:
Die Devise muss lauten jetzt planen und nach der Krise in 2021
übertragen, weil
- die Unternehmensbewertung aus dem „Katastrophenjahr“ 2020 wird dann
berücksichtigt,
- auch die gegebenenfalls reduzierte Lohnsumme aus dem „Katastrophenjahr“ 2020 wird bei der
Ausgangslohnsumme (fünf abgeschlossene Geschäftsjahre) dann berücksichtigt.