Stiftungen

 

Familienunternehmer verfolgen in zunehmendem Maße das Ziel, bei der Regelung ihrer Nachfolge Stiftungen einzubinden. Häufig wird damit die Hoffnung verbunden, das Thema der Nachfolge dann nicht mehr regeln zu müssen.

 

Die Einbindung einer Stiftung verhindert sicherlich, sich übr die Erbfolge von irgendwelchen Gesellschaftern Gedanken zu machen. Die Einbindung einer Stiftung in den unternehmerischen Bereich kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die hinter der Stiftung stehenden Personen (Vorstände und Kuratoriumsmitglieder sowie Aufsichtsbeamte) ein erfolgversprechendes Zusammenwirken gewährleisten.

 

Als Stiftungen kommen häufig Familienstiftungen oder gemeinnützige Stiftungen in Betracht. Eine gemeinnützige Stiftung ist von der Besteuerung befreit. Nicht selten werden kombinierte Modelle wie etwa das Doppelstiftungsmodell für betriebliche Bereiche erwogen.

 

Bei diesen Überlegungen ist man nicht gezwungen, sich ausschließlich an deutsche Stiftungen zu halten. Es kann auch überlegt werden, ausländische Stiftungen, etwa österreichische oder schweizerische Stiftungen zu berücksichtigen. Zu diesem Bereich gehört auch das Thema des angloamerikanischen Trusts.

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© Anwaltskanzlei Arneth Voßhenrich